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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Parkhotel Donauwörth KG

§1 Anwendungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die das Parkhotel Donauwörth gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (Food & Beverage), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote, sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Parkhotel Donauwörth. Das Parkhotel Donauwörth ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
  2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent-, oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Parkhotel Donauwörth abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
  3. Die AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Parkhotel Donauwörth diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Parkhotel Donauwörth zustande. Dem Parkhotel Donauwörth steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-Mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
  2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
  3. Die Unter-, oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Inanspruchnahme der überlassenen Zimmer durch Dritte, sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken gedachten Möglichkeiten, ist nur gestattet, wenn das Parkhotel Donauwörth dies ausdrücklich erlaubt.

§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise

  1. Die Nutzung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
  2. Der Vertragspartner haftet dem Parkhotel Donauwörth für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, auf dessen Veranlassung Leistungen des Parkhotel Donauwörth erhalten, verursacht werden.
  3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf die Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird das Parkhotel Donauwörth den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz, in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie, anbieten. Lehnt der Vertragspartner dies ab, so hat das Parkhotel Donauwörth von dem Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
  4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 14:00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Parkhotel Donauwörth das Recht, gebuchte Zimmer nach 18:00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche geltend machen kann.
  5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 11:30 Uhr geräumt sein. Danach kann das Parkhotel Donauwörth, über den entstehenden Schaden hinaus, für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr, den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis).

§ 4 Veranstaltungen

  1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Parkhotel Donauwörth zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Parkhotel Donauwörth die endgültige Teilnehmerzahl spätestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner eine höhere Teilnehmerzahl als vereinbart mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Parkhotel Donauwörth dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Parkhotel Donauwörth nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Parkhotel Donauwörth dem zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich – unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl – nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
  2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so ist das Parkhotel Donauwörth berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandene Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
  3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Parkhotel Donauwörth und wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese zumutbar sind.
  4. Bei Veranstaltungen, die die Dauer eines Tages überschreiten (ab 01:00 Uhr), kann das Parkhotel Donauwörth je angefangener Stunde 150,00 € zzgl. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Parkhotel Donauwörth gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
  5. Sämtliche behördliche Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung, an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer und ähnliches, ist durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
  6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer, sowie sonstiger Hilfskräfte, wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
  7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist das Anbringen und Aufstellen von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Parkhotel Donauwörth abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende aus den gebuchten Räumen zu entfernen und ordnungsgemäß zu verräumen, sodass dem Parkhotel Donauwörth keine Unannehmlichkeiten entstehen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, hat das Parkhotel Donauwörth das Recht, die Entfernung der Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen aus den gebuchten Räumen zu veranlassen und eine kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Mitgebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
  8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände bestehen seitens des Parkhotel Donauwörth nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
  9. Störungen oder Defekte an vom Parkhotel Donauwörth zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies vom Parkhotel Donauwörth möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in

diesem Zusammenhang keine Ansprüche geltend machen.

  1. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es, vor Anschluss an das Stromnetz, der Zustimmung der Hotelleitung. Der angefallene Stromverbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs- und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Parkhotel Donauwörth belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Parkhotel Donauwörth frei. Alle, durch den Anschluss, auftretenden Störungen und Defekte an den technischen Anlagen des Parkhotel Donauwörth, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
  2. Beschafft das Parkhotel Donauwörth, für den Vertragspartner, technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Parkhotel Donauwörth im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der Einrichtung und stellt das Parkhotel Donauwörth von allen Ansprüchen Dritter, auf erstes schriftliches Anfordern, frei. Eine Haftung des Parkhotel Donauwörth bei nicht rechtzeitiger Beschaffung, oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen, ist ausgeschlossen.
  3. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. In diesen Fällen wird eine Pauschale, berechnet.

§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung

  1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der gültigen Preisliste des Parkhotel Donauwörth, zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z. Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lasten des Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Parkhotel Donauwörth das Recht, Preiserhöhungen bis max. 15 % vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Das Parkhotel Donauwörth ist berechtigt, bei Vertragsabschluss vom Vertragspartner Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen – bis zu 100 % der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners – zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
  2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder ein sonstiges Ereignis stattfindet, und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die das Parkhotel Donauwörth nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für den neuen Zeitraum, wenn dem Parkhotel Donauwörth die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob das Parkhotel Donauwörth seine Leistungspflicht erfüllen kann, teilt es dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten Zimmer für den neuen Zeitraum schon an Dritte vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen. Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.
  3. Der Zahlungsanspruch des Parkhotel Donauwörth ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versanddatum als beim Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug, auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Parkhotel Donauwörth, alle weiteren und zukünftigen Leistungen zurückzuhalten, und die Erfüllung der Leistungen  von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
  5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 Euro geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar oder mit EC- oder Kredit Karte zu zahlen. Das Parkhotel Donauwörth ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung, nicht in Anspruch genommener Leistungen, ist ausgeschlossen.

§ 6 Leistungsstornierung

A: bei Gruppenreservierungen, Tagungen, Banketts und anderen Veranstaltungen:

  1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer

Stornierung des Vertragspartners hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten:

a) kein Schadensersatz, wenn eine schriftliche Stornierung bis 56 Tage vor Beginn des

Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht,

b) Schadensersatz i.H.v. 20% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche

Stornierung 28 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht,

c) Schadensersatz i.H.v. 30% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche

Stornierung 21 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht,

d) Schadensersatz i.H.v. 50% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche

Stornierung 14 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht,

e) Schadensersatz i.H.v. 80% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche

Stornierung 7 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht.

  1. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Parkhotel

Donauwörth nicht gegeben oder geringer ist.

  1. Sofern das Parkhotel Donauwörth die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.

B: bei Hotelbuchungen:

  1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer

Stornierung des Vertragspartners hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten:

a) kein Schadensersatz, wenn eine schriftliche Stornierung bis 24 Stunden vor Beginn des

Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht,

b) Schadensersatz i.H.v. 80% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung nach 24 Stunden vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht,

c) Schadensersatz i.H.v. 80% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn keine Antritt der gebuchten Leistung gegenüber dem Parkhotel Donauwörth erfolgt (no-show).

  1. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Parkhotel

Donauwörth nicht gegeben oder geringer ist.

  1. Sofern das Parkhotel Donauwörth die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Dritten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.

§ 7 Rücktritt / Kündigung des Parkhotel Donauwörth

  1. Das Parkhotel Donauwörth ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag

(§ 323 BGB1) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§ 314 BGB²) berechtigt, wenn

a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt,

b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Parkhotel

Donauwörth nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist,

c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht,

d) der Vertragspartner den Namen des Parkhotel Donauwörth mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht,

e) vertragsgegenständliche Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Parkhotel Donauwörth untervermietet werden,

f) das Parkhotel Donauwörth begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Parkhotel Donauwörth in der Öffentlichkeit gefährden kann.

  1. Das Parkhotel Donauwörth hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts/Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung des Parkhotel Donauwörth begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des  Parkhotel Donauwörth auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.

§ 8 Haftung des Parkhotel Donauwörth, eingebrachte Gegenstände, Verjährung

  1. Das Parkhotel Donauwörth haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem3 oder grob fahrlässigen3 Verhalten.
  2. Ausnahmsweise haftet das Parkhotel Donauwörth für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,

a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt oder

b) auf Grund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  1. Eine Haftung des Parkhotel Donauwörth für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
  2. Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Parkhotel Donauwörth eingesetzten Unternehmen, ihre Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
  4. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen

der §§ 701 ff BGB4.

  1. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Parkhotel Donauwörth bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
  2. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen das Parkhotel Donauwörthaus oder im Zusammenhangmit dem Vertrag, verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, und der Vertragspartner von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.

§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge

  1. Besteht die Leistungspflicht des Parkhotel Donauwörth neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeit Programms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
  2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
  3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
  4. Das Parkhotel Donauwörth haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.

§ 10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz des Parkhotel Donauwörth, Sternschanzenstrasse 1 in 86609 Donauwörth.
  2. Es gilt deutsches Recht.
  3. Gerichtsstand ist Augsburg.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche Wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im Vertrag vorhanden sein sollten.

Donauwörth, 5. Oktober 2014

Legende:

1 § 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung *)

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
  3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

2 § 314 BGB  Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

3 § 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

4 § 701 BGB Haftung des Gastwirts

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten

  1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind,
  2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind. Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.

§ 702 BGB Beschränkung der Haftung; Wertsachen

(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro.

(2) Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt,

  1. wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist,
  2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat.
  3. Der Gastwirt ist verpflichtet, Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten und andere Wertsachen zur Aufbewahrung zu übernehmen, es sei denn, dass sie im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Gastwirtschaft von übermäßigem Wert oder Umfang oder dass sie gefährlich sind. Er kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden.

§ 702a BGB Erlass der Haftung

(1) Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden, soweit sie den nach § 702 Abs. 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt. Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall, dass der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs. 3 abgelehnt hat.

(2) Der Erlass ist nur wirksam, wenn die Erklärung des Gastes schriftlich erteilt ist und wenn sie keine anderen Bestimmungen enthält.

§ 703 BGB Erlöschen des Schadensersatzanspruchs

Der dem Gast auf Grund der §§ 701, 702 zustehende Anspruch erlischt, wenn nicht der Gast unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Gastwirt Anzeige macht. Dies gilt nicht, wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist.

§ 704 BGB Pfandrecht des Gastwirts

Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen, mit Einschluss der Auslagen, ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes. Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung.