Freibad auf dem Schellenberg
KontaktadresseFreibad Donauwörth | Sternschanzenstr. 7 | 86609 Donauwörth
Telefon: +49 906 789175
Entfernung vom Parkhotel Donauwörth
0.1km
Gleich ob Sie Ihr Seminar-Programm auflockern möchten oder Aktivitäten für sich privat und die Familie planen - hier ist für jeden etwas geboten.
Freibad Donauwörth | Sternschanzenstr. 7 | 86609 Donauwörth
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0.1km
Metzgerei Härpfer | Hindenburgstr. 28 | 86609 Donauwörth
Telefon: +49 906 4394
Entfernung vom Parkhotel Donauwörth
3km
Kanu-Club Donauwörth e.V. | Expositus-Fischer Ring 16 | 86609 Donauwörth
Telefon: +49 902 22850
Entfernung vom Parkhotel Donauwörth
5.4km
Golfclub Donauwörth - Gut Lederstatt | Lederstatt 1 | 86609 Donauwörth
Telefon: +49 906 4044
Entfernung vom Parkhotel Donauwörth
3.2km
Golfclub Eggelstetten | Hauptstr. 4 | 86698 Oberndorf / Eggelstetten
Telefon: +49 9090 90250
Entfernung vom Parkhotel Donauwörth
10km
TC Donauwörth | Sallinger Str. 14 | 86609 Donauwörth
Telefon: +49 906 5436
Entfernung vom Parkhotel Donauwörth
2.7km
Reit- und Fahrverein Donauwörth - Mertingen e.V. | Hagenmühlenweg 1 | 86690 Mertingen
Telefon: +49 9078 422
Entfernung vom Parkhotel Donauwörth
11.6km
© Parkhotel Donauwörth
Telefon: +(49) 906 / 70 65 1-0
Telefax: +(49) 906 / 70 65 1-80
Email: info@parkhotel-donauwoerth.de
www.parkhotel-donauwoerth.de
Persönliche Beratung
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45 km Augsburg - Donauwörth
100 km München - Donauwörth
100 km Nürnberg - Donauwörth
150 km Regensburg - Donauwörth
200 km Stuttgart - Donauwörth
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Inhaberin:
Elisabeth Schuler
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Eugen Schuler
Registergericht:
Amtsgericht Augsburg
Registernummer:
HRA 2213
Steuernummer:
111/271/80 107
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz:
DE 127 841 998
Aufsichtsbehörde:
Landratsamt Donau-Ries
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Parkhotel Donauwörth Elisabeth Schuler e.K.
§1 Anwendungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die das Parkhotel gegenüber dem Gast, dem Veranstalter und sonstigen Vertragspartnern erbringt. Die Leistungen bestehen insbesondere in der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Hotelzimmern und sonstigen Räumlichkeiten für Seminare, Tagungen, Präsentationen, Konferenzen, Bankette und sonstigen Veranstaltungen, dem Verkauf von Speisen und Getränken (F&B), der Organisation von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und sonstigen Programmen, der Durchführung spezieller gesundheitsförderlicher Maßnahmen oder vergleichbarer Angebote sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Parkhotel Donauwörth. Das Parkhotel Donauwörth ist berechtigt seine Leistungen durch Dritte zu erfüllen.
2. Diese AGB beziehen sich auf alle Vertragsarten wie z.B. Hotelaufnahme-, Pauschalreise-, Kontingent-, oder Veranstaltungsverträge, die mit dem Parkhotel Donauwörth abgeschlossen werden. Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
3. AGB des Vertragspartners finden keine Anwendung, auch wenn das Parkhotel Donauwörth diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf seine AGB werden hiermit widersprochen.
§ 2 Vertragsschluss
1. Der jeweilige Vertrag kommt grundsätzlich nach mündlichem oder schriftlichem Antrag des Vertragspartners und durch die Annahme des Parkhotel Donauwörth zustande. Dem Parkhotel
Donauwörth steht es frei, den Antrag schriftlich, mündlich, in Textform (E-mail, Fax) oder schlüssig, durch Leistungserbringung, anzunehmen.
2. Schließt der Vertragspartner einen sog. Kontingentvertrag ab, haftet der Vertragspartner für sämtliche Schäden, die der Endnutzer schuldhaft verursacht.
3. Die Unter-, oder Weitervermietung oder die unentgeltliche Nutzung der überlassenen Zimmer durch Dritte sowie die Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ist nur gestattet, wenn das Parkhotel Donauwörth die ausdrücklich gestattet. Das Parkhotel Donauwörth kann hier nach eigenem Ermessen auf Anfrage eine schriftliche Ausnahme erteilen.
§ 3 Zimmernutzung, Zimmerübergabe, Abreise
1. Die zu Verfügung Stellung der Zimmer erfolgt ausschließlich zu Beherbergungszwecken.
2. Der Vertragspartner haftet dem Parkhotel Donauwörth für sämtliche Schäden, die durch ihn oder durch Dritte, die auf dessen Veranlassung die Leistungen des Parkhotel Donauwörth erhalten, verursacht werden.
3. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Nutzung bestimmter Zimmer. Sollten Zimmer im Hause nicht verfügbar sein, wird das Parkhotel Donauwörth den Vertragspartner unverzüglich hierüber informieren und gleichwertigen Ersatz in einem räumlich nahe gelegenen Hotel gleicher Kategorie anbieten. Lehnt der Vertragspartner ab, so hat das Parkhotel Donauwörth von Vertragspartner erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
4. Gebuchte Zimmer stehen dem Vertragspartner am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat das Parkhotel Donauwörth das Recht, gebuchte Zimmer, nach 18.00 Uhr anderweitig zu vergeben, ohne dass der Vertragspartner hieraus Rechte oder Ansprüche herleiten kann.
5. Die Zimmer müssen am Abreisetag spätestens um 11.30 Uhr geräumt sein. Danach kann das Parkhotel Donauwörth über den entstehenden Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18.00 Uhr den Tageszimmerpreis in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 100% des vollen Logispreises (Listenpreis)
§ 4 Veranstaltungen
1. Um eine sorgfältige Vorbereitung durch das Parkhotel Donauwörth zu ermöglichen, hat der Vertragspartner dem Parkhotel Donauwörth die endgültige Teilnehmerzahl spätestens sieben Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen. Sofern der Vertragspartner dabei eine höhere als vereinbarte Teilnehmerzahl mitteilt, wird diese höhere Teilnehmerzahl nur dann Vertragsbestandteil, wenn das Parkhotel Donauwörth dem schriftlich zustimmt. Stimmt das Parkhotel Donauwörth nicht schriftlich zu, ist der Vertragspartner zu einer Durchführung der Veranstaltung mit einer höheren Teilnehmerzahl nicht berechtigt. Stimmt das Parkhotel Donauwörth zu, richtet sich die Abrechnung nach der neuen Vereinbarung (ggf. mit zusätzlichen Aufwendungen). Ein Anspruch des Vertragspartners auf Zustimmung besteht nicht. Die Abrechnung richtet sich unabhängig von der Mitteilung der Höhe der Teilnehmerzahl nach den vertraglichen Vereinbarungen. Nehmen tatsächlich weniger Teilnehmer an der Veranstaltung teil, ist dies für die Abrechnung unerheblich.
2. Verschiebt sich der vereinbarte Zeitpunkt des Beginns der Veranstaltung, so ist das Parkhotel Donauwörth berechtigt, dem Vertragspartner sämtliche hierdurch entstandenen Mehrkosten in Rechnung zu stellen.
3. Reservierte Räume stehen dem Vertragspartner nur innerhalb des schriftlich vereinbarten Zeitraums zur Verfügung. Eine Inanspruchnahme darüber hinaus bedarf der schriftlichen Zustimmung des Parkhotel Donauwörth wird grundsätzlich nur gegen zusätzliches Entgelt gewährt. Raumänderungen bleiben vorbehalten, soweit diese unter Berücksichtigung der Interessen des Parkhotel Donauwörth für den Vertragspartner zumutbar sind.
4. Bei Veranstaltungen, die über Mitternacht hinausgehen, kann das Parkhotel Donauwörth pro gebuchter Servicekraft und je angefangener Stunde 40,00 € zzgl. USt. in Rechnung stellen. Der Vertragspartner haftet dem Parkhotel Donauwörth gegenüber für zusätzliche Leistungen an die Veranstaltungsteilnehmer oder gegenüber Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung.
5. Sämtliche behördlichen Genehmigungen hat der Vertragspartner auf eigene Kosten zu beschaffen, sofern schriftlich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Dem Vertragspartner obliegt die Einhaltung aller relevanten (ordnungs-) rechtlichen Vorgaben. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben wie z.B. GEMA-Gebühren, Vergnügungssteuer u.ä. sind durch den Vertragspartner unverzüglich an den Gläubiger zu zahlen.
6. Der Vertragspartner haftet für das Verhalten seiner Mitarbeiter, der Veranstaltungsteilnehmer sowie sonstiger Hilfskräfte, wie für sein eigenes Verhalten. Das Hotel kann vom Vertragspartner die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
7. Um Beschädigungen vorzubeugen, ist die Anbringung und Aufstellung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen vorher mit dem Parkhotel Donauwörth abzustimmen. Mitgebrachte Ausstellungs- und sonstige Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Kommt der Vertragspartner dieser Regelung nicht nach, so hat das Parkhotel Donauwörth das Recht, eine Entfernung und kostenpflichtige Lagerung vorzunehmen. Eingebrachte Transportverpackungen, Umverpackungen und alle sonstigen Verpackungsmaterialien sind vom Vertragspartner auf eigene Kosten zu entsorgen. Eine Entsorgung kann kostenpflichtig vorgenommen werden, falls der Vertragspartner die Verpackungen nach Veranstaltungsende zurücklässt. Alle im Rahmen der Veranstaltung eingebrachten Gegenstände wie Dekorationsmaterial u.ä. müssen sämtlichen maßgeblichen Ordnungsvorschriften entsprechen.
8. Versicherungsschutz für eingebrachte Gegenstände bestehen seitens des Parkhotel Donauwörth nicht. Der Abschluss einer erforderlichen Versicherung ist ausschließlich Sache des Vertragspartners.
9. Störungen oder Defekte an vom Parkhotel Donauwörth zur Verfügung gestellten Einrichtungen werden, soweit dies vom Parkhotel Donauwörth möglich ist, beseitigt. Der Vertragspartner kann in diesem Zusammenhang keine Ansprüche herleiten.
10. Werden vom Vertragspartner eigene elektrische Anlagen eingebracht, so bedarf es vor Anschluss an das Stromnetz der Zustimmung der Hotelleitung. Der angefallene Strom verbrauch wird nach den gültigen Bereitstellungs-und Arbeitspreisen berechnet, wie das Versorgungsunternehmen sie dem Parkhotel Donauwörth belastet. Eine pauschale Erfassung und Berechnung steht dem Parkhotel Donauwörth frei. Durch Anschluss auftretende Störungen und Defekte an den technischen Anlagen des Parkhotel Donauwörth gehen zu Lasten des Vertragspartners.
11. Beschaftt das Parkhotel Donauwörth für den Vertragspartner technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten, handelt das Parkhotel Donauwörth im Namen und für Rechnung des Vertragspartners; dieser haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtung und stellt das Parkhotel Donauwörth von allen Ansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern frei. Eine Haftung des Parkhotel Donauwörth nicht rechtzeitiger Beschaffung oder einer Mangelhaftigkeit der beschafften Einrichtungen ist ausgeschlossen.
12. Der Vertragspartner darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen (z.B. nationale Spezialitäten etc.) kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden.; in den Fällen wird eine Allgemeinkostengebühr unter Abzug des anteiligen Wareneinsatzes berechnet.
13. Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen bzw. Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Parkhotel Donauwörth. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung, so hat das Parkhotel Donauwörth das Recht, die Veranstaltung abzusagen.
14. Jede Art von Werbung, Information, Einladungen, durch die ein Bezug zum Hotel, insbesondere durch Verwendung des Hotelnamens, hergestellt wird, bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung des Hotels.
§ 5 Bereitstellung der Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung und Abtretung
1. Die Preise der jeweiligen Leistungen bestimmen sich nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste des Parkhotel Donauwörth. Sämtliche Preise verstehen sich inklusive der z.Zt. gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöhungen der Umsatzsteuer gehen zu Lastendes Vertragspartners. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und erster Vertragsleistung 120 Tage, so hat das Parkhotel Donauwörth das Recht Preiserhöhungen bis max. 15 % vorzunehmen. Nachträgliche Änderungen der Leistungen können zu Veränderungen der Preise führen. Das Parkhotel Donauwörth ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Vertragspartner Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zu 100% der gesamten Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag festgehalten werden.
2. Hat der Vertragspartner innerhalb eines Zeitraums gebucht, zu dem eine Messe, eine Großveranstaltung oder sonstiges Ereignis stattfindet und wird nach Vertragsschluss aus Gründen, die das Parkhotel Donauwörth nicht zu vertreten hat, ein derartiges Ereignis zeitlich verschoben, gilt dieser Vertrag für den neuen Zeitraum, wenn dem Parkhotel Donauwörth die Erfüllung der vereinbarten Leistungen zu diesem Zeitpunkt möglich ist. Ob das Parkhotel Donauwörth seine Leistungspflicht erfüllen kann, teilt es dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mit. Ist die Leistung nicht möglich, insbesondere wenn die gebuchten Zimmer für den neuen Zeitraum schon an Dritte vermietet sind, können die Parteien ohne Angaben von Gründen von dem Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die jeweils andere Partei ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für schon gewährte Leistungen. Diese sind zurückzuerstatten bzw. zu vergüten.
3. Der Zahlungsanspruch des Parkhotel Donauwörth ist unverzüglich nach Zugang der jeweiligen Rechnung ohne Abzug fällig. Eine Rechnung gilt spätestens 3 Tage nach Versendung als beim
Rechnungsempfänger zugegangen, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen werden kann. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regeln.
4. Die Erstellung einer Gesamtrechnung entbindet nicht von der fristgerechten Zahlung der Einzelrechnungen. Ein Zahlungsverzug auch nur einer Einzelrechnung berechtigt das Parkhotel Donauwörth, alle weiteren und zukünftigen Leitungen zurückzuhalten und die Erfüllung der Leistungen von einer Sicherheitsleistung in Höhe von bis zu 100% der noch ausstehenden Zahlung abhängig zu machen.
5. Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr von 10,00 Euro geschuldet. Rechnungen sind grundsätzlich sofort bar, oder mit EC- oder Kredit Karte zu zahlen. Das Parkhotel Donauwörth ist berechtigt, Devisen, Schecks und Kreditkarten zurückzuweisen. Gutscheine (Voucher) von Reiseveranstaltern werden nur akzeptiert, wenn mit dem betreffenden Unternehmen ein Kreditabkommen besteht bzw. wenn entsprechende Vorauszahlungen geleistet wurden. Eine Erstattung nicht in Anspruch genommener Leistungen ist ausgeschlossen.
6. Der Vertragspartner kann gegenüber einer Forderung des Parkhotel Donauwörth nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Sinngemäß gilt diese für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eigener Forderungen des Vertragspartners. Ansprüche und sonstige Rechte dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Parkhotel Donauwörth abgetreten werden.
§ 6 Leistungsstornierung
A: bei Gruppenreservierungen, Tagungen, Banketts und anderen Veranstaltungen:
1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung des Vertragspartners hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten:
a) Kein Schadensersatz, wenn eine schriftliche Stornierung bis 56 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht
b) Schadensersatz i.H.v.20% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung 28 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht
c) Schadensersatz i.H.v.30% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung 21 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht
d) Schadensersatz i.H.v.50% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung 14 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht
e) Schadensersatz i.H.v.80% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung 7 Tage vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Parkhotel Donauwörth nicht gegeben oder geringer ist.
3. Sofern das Parkhotel Donauwörth die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Ditten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den
Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.
B: bei Hotelbuchungen:
1. Reservierungen des Vertragspartners sind für beide Vertragspartner verbindlich. Bei einer Stornierung des Vertragspartners hat dieser folgenden Schadensersatz zu leisten:
a) Kein Schadensersatz, wenn eine schriftliche Stornierung bis 24 Stunden vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht
b) Schadensersatz i.H.v.80% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn die schriftliche Stornierung nach 24 Stunden vor Beginn des Leistungszeitraums dem Parkhotel Donauwörth zugeht
c) Schadensersatz i.H.v.80% des Wertes der bestellten Leistungen, wenn keine Antritt der gebuchten Leistung gegenüber dem Parkhotel Donauwörth erfolgt (No Show).
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass der Schaden des Parkhotel Donauwörth nicht gegeben oder geringer ist.
3. Sofern das Parkhotel Donauwörth die stornierte Leistung im vereinbarten Zeitraum anderweitig gegenüber Ditten erbringen kann, reduziert sich der Schadensersatz des Vertragspartners um den Betrag, den diese Dritten für die stornierte Leistung zahlen, maximal jedoch bis zum Entfallen des gesamten Schadensersatzes.
§ 7 Rücktritt / Kündigung des Parkhotel Donauwörth
1. Das Parkhotel Donauwörth ist nach den gesetzlichen Regelungen zum Rücktritt vom Vertrag (§323) bzw. zur Kündigung des Vertrages (§314) berechtigt, wenn
a) der Vertragspartner eine fällige Leistung nicht erbringt
b) die Erfüllung des Vertrages wegen höherer Gewalt, Streik oder anderer vom Parkhotel Donauwörth nicht zu vertretende Umstände unmöglich ist
c) der Vertragspartner irreführende oder falsche Angaben über wesentliche Daten macht
d) der Vertragspartner den Namen des Parkhotel Donauwörth mit werbenden Maßnahmen ohne vorherige schriftliche Zustimmung gebraucht
e) vertragsgegenständlichen Räume ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des Parkhotel Donauwörth untervermietet werden
f) das Parkhotel Donauwörth begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Parkhotel Donauwörth in der Öffentlichkeit gefährden kann.
2. Das Parkhotel Donauwörth hat den Vertragspartner von der Ausübung des Rücktritts/Kündigung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach bekannt werden des Grundes schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Vertragsaufhebung des Parkhotel Donauwörth begründet keine Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz oder sonstige Ausgleichsleistungen. Ein Anspruch des
Parkhotel Donauwörth auf Ersatz eines ihm entstandenen Schadens und der von ihm getätigten Aufwendungen bleibt im Falle der berechtigten Vertragsbeendigung unberührt.
§ 8 Haftung des Parkhotel Donauwörth, eingebrachte Gegenstände, Verjährung
1. Das Parkhotel Donauwörth haftet für alle gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche grundsätzlich nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten.
2. Ausnahmsweise haftet das Parkhotel Donauwörth für leichte Fahrlässigkeit bei Schäden,
a) die auf der Verletzung essentieller Vertragspflichten beruhen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt
b) auf Grund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
3. Eine Haftung des Parkhotel Donauwörth für Folgeschäden oder mittelbare Schäden ist ausgeschlossen.
4. Haftungsausschlüsse- und Beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller zur Erfüllung seiner Vertragspflichten durch das Parkhotel Donauwörth eingesetzten Unternehmen, ihre Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen.
5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens bei Abreise, im Hotel anzuzeigen.
6. Für eingebrachte Gegenstände des Vertragspartners gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 701 ff BGB.
7. Zurückgebliebene Sachen des Vertragspartners werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Vertragspartners nachgesandt. Das Parkhotel Donauwörth bewahrt die Sachen 12 Monate auf und berechnet dafür eine angemessene Geldleistung. Danach werden die Sachen, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
8. Sämtliche Ansprüche des Vertragspartners gegen das Parkhotel Donauwörth aus oder im Zusammenhang mit dem vertrag verjähren nach Ablauf eines Jahres, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vertragspartner von den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen für Pauschalreiseverträge
1. Besteht die Leistungspflicht des Parkhotel Donauwörth neben der Gewährung von Kost und Logis in der Organisation eines Freizeit Programms als entgeltliche Eigenleistung, so begründet dies einen sog. Pauschalreisevertrag.
2. Wegen Veränderungen, Abweichungen oder Reduzierungen einzelner Leistungen im Rahmen eines Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden, kann der Vertragspartner keine Ansprüche geltend machen, wenn sie lediglich unerheblich sind.
3. Werden vereinbarte und zur Verfügung gestellte Leistungen vom Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, ist eine Herabsetzung oder Rückvergütung des Gesamtentgeltes nicht möglich.
4. Das Parkhotel Donauwörth haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner anlässlich der Inanspruchnahme einer Sonderleistung eines Dritten erleidet. Der Vertragspartner wird insoweit auf die Durchsetzung seiner Ansprüche gegenüber dem jeweiligen Veranstalter der Sonderleistung verwiesen.
§ 10 Erfüllungs- und Zahlungsort, Gerichtsstand, Nebenabreden, Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist für beide Seiten der Sitz de Parkhotel Donauwörth s, Sternschanzenstrasse 1 in 86609 Donauwörth.
2. Es gilt deutsches Recht.
3. Gerichtsstand ist Augsburg.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, unwirksam sein, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die dem angestrebten Zweck und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt für den Fall, dass Regelungslücken im vertrag vorhanden sein sollten.
Donauwörth, im Januar 2012

















